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Anlage 4 BhVO - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO)

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis

Lfd. Nr.LeistungsbeschreibungHöchstbetrag in €
Inhalation
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)als Einzelinhalation10,10
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2Radon-Inhalation
a)im Stollen14,90
b)mittels Hauben18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans16,50
4Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person55,00
5Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten25,70
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten38,30
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten47,80
8Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80
9Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,30
10Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 72,30
11Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten19,70
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15,60
12Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten29,70
13Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten19,00
14Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten11,20
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten6,90
15Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten19.60
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten15.60
16Erweiterte ambulante Physiotherapie 1) Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag 108,10
17Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 2), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 46,20
18Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten8,80
Massagen
19Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten18,20
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten21,20
20Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)Teilbehandlung, 30 Minuten29,30
b)Großbehandlung, 45 Minuten43,90
c)Ganzbehandlung, 60 Minuten58,50
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig18,70
21Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten30,50
Palliativ Care
22Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
23Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,60
24Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)Teilpackung36,20
bb)Großpackung47,80
25Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70
26Kaltpackung (Teilpackung)
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
27Heublumensack, Peloidkompresse12,10
28Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10
29Trockenpackung4,10
30a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4.10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6.10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
31a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40
32Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad12,10
b)Vollbad17,60
33Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10
34Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad43,30
b)Vollbad52,70
35Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
36Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30
37Medizinisches Bad mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10
38Gashaltiges Bad
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,70
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70
d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 37 Buchstabe a bis c und Nummer 38 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge-um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 37 Buchstabe d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen12,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie12,00
Elektrotherapie
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen8,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen15,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,00
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie)
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig.108,00
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb des Behandlungsfalls beihilfefähig.51,70
49Bericht an die verordnende Person5,80
50Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person103,40
51Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a)Richtwert: 30 Minuten46,00
b)Richtwert: 45 Minuten63,20
c)Richtwert: 60 Minuten80,50
d)Richtwert: 90 Minuten103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
52Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten56,90
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten103,40
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80
54Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten41.80
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten54.80
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten72,30
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten128,20
e)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa)bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa)bei motorisch-funktionellen Störungen40.70
bbb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen54,40
bb)bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit
bei psychisch-funktionellen Störungen67.70
55Gruppenbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,00
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer20,60
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer37,90
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer70,20
56Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 46,20
57Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
Podologie 3)
58Podologische Befundung, je Behandlung3,00
59Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten30,70
60Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten44,00
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross- Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation64,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen74,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
Ernährungstherapie/-beratung
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall67,90
67Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig55,50
68Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig55,50
69Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr34,00
70Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr23,80
Sonstiges
71Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10
72Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 71 und 72 nur anteilig je Patientin oder Patienten beihilfefähig.

Die Leistungen der Nummern 5 bis 46 sind daneben nicht beihilfefähig.

Die Leistungen der Nummern 5 bis 7, 12 und 19 des Leistungsverzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

Aufwendungen für medizinische Fußpflege sind nur bei entsprechenden krankheitsbedingten Diagnosen beihilfefähig.

Qualifikationsvoraussetzungen

Die Behandlung muss für Leistungen nach den Nummern

  1. 1.

    1 bis 46 von

    • einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,

    • einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,

    • einer Masseurin oder einem Masseur oder

    • einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister,

  2. 2.

    47 bis 52 von

    • Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrern der Schule Schlaffhorst-Anderson,

    • einer Logopädin oder einem Logopäden,

    • einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,

    • einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),

    • einer Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten mit dem Abschluss Bachelor oder Master of Science,

    • einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischen Sprachwissenschaftler,

    • einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,

    • einer Diplom Patholinguistin oder einem Diplom Patholinguisten,

    • einer Diplom Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom Sprachwissenschaftler,

    • einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,

    • einer bis 1998 ausgebildeten staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten,

  3. 3.

    53 bis 57 von

    • einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder

    • einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,

  4. 4.

    58 bis 65 von

    • einer Podologin oder einem Podologen,

    • einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger,

  5. 5.

    66 bis 70 von

    • einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,

    • einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss:

      1. a)

        Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung),

      2. b)

        Bachelor oder Master of Science oder

    • einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss

      1. a)

        Diplom,

      2. b)

        Bachelor oder Master of Science

durchführt werden.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

  1. 1.

    Leistungen im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 16 des Leistungsverzeichnisses werden nur auf Grund einer Verordnung von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" und bei Vorliegen der folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

    1. a)

      Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

      • nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

      • Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      • nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      • instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen und/oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

      • lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

    2. b)

      Operation am Skelettsystem

      • posttraumatische Osteosynthesen,

      • Osteotomien der großen Röhrenknochen,

    3. c)

      prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

      • Schulterprothesen,

      • Knieendoprothesen,

      • Hüftendoprothesen,

      • Sprunggelenksprothesen,

    4. d)

      operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschl. Instabilitäten)

      • nach Knie-Operationen,

      • Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

      • Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion,

      • Rotatorenmanschettenruptur,

      • schwere Schultersteife (frozen shoulder),

      • Impingement-Syndrom,

      • Schultergelenkluxation,

      • tendinosis calcarea,

      • periathritis humero-scapularis (PHS),

      • Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

    5. e)

      Amputationen.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist in der Regel auf 20 Behandlungen zu begrenzen.

  3. 3.

    Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

  4. 4.

    Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    • krankengymnastische Einzeltherapie,

    • physikalische Therapie nach Bedarf,

    • medizinisches Aufbautraining,

    und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

    • Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,

    • Isokinetik,

    • Unterwassermassage.

    Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 (Leistungsverzeichnis) Nummer 16 abgegolten.

  5. 5.

    Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)

  1. 1.

    Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining oder eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      das Training verordnet wird von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin",

    2. b)

      Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

    3. c)

      jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

    Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie sind folgende Leistungen bis zum 2,3 fachen der Einfachsätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig:

    • Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

    • Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

    • Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedXCE- und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung), zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

    • Die Ausführungen gelten entsprechend für das Medizinische Aufbautraining.

    Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Gerätegestützte Krankengymnastik/Rehabilitationssport

  1. 1.

    Aufwendungen für eine ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik (Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre) sind beihilfefähig, sofern die Behandlung durch Angehörige anerkannter Heilhilfsberufe im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO durchgeführt wird.

  2. 2.

    Als Rehabilitationssport sind nach ärztlicher Verordnung nur Aufwendungen für die Teilnahme an Übungsstunden einer Koronarsportgruppe sowie am Funktionstraining der Rheumaliga beihilfefähig. Aufwendungen für Vereins-, Verbands- oder Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.