§ 30 BBesG - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. (1)Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

  1. 1.
    vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
  2. 2.
    als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eitles Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. 3.
    hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. 4.
    Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 1592):
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar"