§ 27 FAG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten entsprechend.