§ 386 SGB III - Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle übertragen.
(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstands dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.
(3) 1Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstands beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beantragen. 2Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen.