§ 98a VwVfG M-V - Zustellung elektronischer Dokumente durch die Behörde
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Ein elektronisches Dokument kann auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn der Adressat dem ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und, soweit geboten, gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(2) Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch ein Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück. Wenn das Empfangsbekenntnis nicht am sechsten Tag nach der Absendung des zuzustellenden Dokuments bei der Behörde eingeht, kann sie das Dokument auf Kosten des Adressaten auf anderem Wege zustellen.