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§ 59 SVWO - Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels ermittelt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung das Wahlergebnis.

(2) 1Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und gezählt. 2Sodann wird die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge verglichen. 3Stimmt die Zahl der Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge nicht überein, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) 1Sind bei einer Wahlleitung für eine Wählergruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden, unterbleiben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettelumschläge verglichen worden ist. 2Die weitere Behandlung obliegt dem Wahlausschuss.

(4) 1Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(5) 1Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Anzugeben sind dabei gesondert für Arbeiter und Angestellte

  1. 1.
    die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  3. 3.
    die Zahl der ungültigen Stimmen und
  4. 4.
    die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersendet die Wahlleitung dem Wahlausschuss die Wahlniederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen.