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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 10e BGG NRW - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Amtliche Abkürzung
BGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
201

Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des § 10, die dabei anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind,

  2. 2.

    die Arten und Bereiche sowie entsprechende Ausnahmen amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

  3. 3.

    die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b,

  4. 4.

    die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 10c,

  5. 5.

    die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c,

  6. 6.

    die Einrichtung der Ombudsstelle und die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Ombudsverfahrens nach § 10d sowie

  7. 7.

    die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus §§ 10a bis 10d.