§ 59d BRAO - ZulassungsvoraussetzungenBibliographieTitelBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Redaktionelle AbkürzungBRAONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.303-8Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht; 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.