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§ 59d BRAO - Zulassungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
  2. 2.
    die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
  3. 3.
    der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.