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§ 70 SPersVG - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Angehörige der Dienststelle nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.

(3) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.

(4) Dienststelle und Personalrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Dienststelle beschäftigten Personen zu schützen und zu fördern.