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§ 34 SächsDO - Einleitung und Vertreter der Einleitungsbehörde

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landesbeamte, die vom Ministerpräsidenten ernannt werden, die obersten Dienstbehörden,
  2. 2.
    dir die anderen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden,
  3. 3.
    für andere Beamte die in § 118 Abs. 1 und § 120 Abs. 2 bezeichneten Stellen.

Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nummer 2 genannten, ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.