§ 112 SächsDO - Verwertungsverbot, Vernichtung und Entfernung aus der Personalakte (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Verweis und Geldbuße dürfen nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beamte gilt nach Eintritt des Verwertungsverbotes als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die in den Personalakten enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu vernichten oder zu tilgen.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung mit dem Tag der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme. Sie endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, ein Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ein Verfahren nach § 96 SächsBG anhängig ist.
(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und Eintragungen hierüber und für missbilligende Äußerungen (§ 5 Abs. 2) gilt das Verwertungsverbot des Absatzes 1 entsprechend. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Verfolgung des Dienstvergehens zuständige Behörde Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstaten erhält. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vorgänge und Eintragungen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots auf Antrag des Beamten zu vernichten oder zu tilgen. § 11 bleibt unberührt.
(5) Absätze 1 bis 3 gelten für die früheren Disziplinarstrafen der Warnung, der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist bei der Warnung drei, im Übrigen sieben Jahre beträgt. Solange sich die Maßnahme noch auswirkt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).