§ 28 HeimmitwV - Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend.
(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger des Heims übernommen.
(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.