§ 33 HeilBG - Inhalt der Weiterbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 25 beziehen,
- 2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 26,
- 3.
die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nach § 27 Abs. 2 bis 4 nebeneinander geführt werden dürfen,
- 4.
der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 28, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte,
- 5.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 29 Abs. 2,
- 6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
- 7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach den §§ 31, 31a und 31b,
- 8.
Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 31 Abs. 5,
- 9.
das Verfahren zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung nach § 32,
- 10.
die Voraussetzungen und der Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung und
- 11.
die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für Weiterbildende und Weiterzubildende.
(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.