Versionsverlauf


Art. 15 BaySÜG - Sicherheitserklärung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

(1) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben:

  1. 1.
    Namen, auch frühere, Vornamen
  2. 2.
    Geburtsdatum, Geburtsort,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. 8.
    Anzahl der Kinder,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu diesen Personen),
  10. 10.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. 12.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. 13.
    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. 14.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten könne,
  15. 15.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  16. 16.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können,
  17. 17.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. 18.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  19. 19.
    zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (Namen, Vornamen, Anschrift, Rufnummern und Verhältnis zur Person) nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12,
  20. 20.
    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Art. 12,
  21. 21.
    Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nrn. 8 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben.

(3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 7, 12 bis 19 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in den Personalakt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.