§ 67 GO LT 2016 - Behandlung von Petitionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) An den Landtag gerichtete Eingaben, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung oder der Landesverwaltung betreffen, überweist der Präsident unmittelbar dem Petitionsausschuss.
(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Die Berichte werden als Drucksache verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen des Landtages auf die Tagesordnung gesetzt. Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages verlangt wird.
(3) Die Behandlung der Petitionen und die Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten richtet sich nach dem Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz.
(4) Der Landtag beschließt darüber hinaus Grundsätze über die Behandlung von Petitionen, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung sind.