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§ 60 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugendvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugendvertretungen gebildet. Für sie gelten § 50 Abs. 2 und 4, §§ 55 bis 58 und 61 entsprechend. Die Jugendstufenvertretung hat höchstens fünf Mitglieder.

(2) Bestehen in Fällen des § 7 Abs. 2 mehrere Jugendvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamtjugendvertretung zu errichten. Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.