§ 60 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugendvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugendvertretungen gebildet. Für sie gelten § 50 Abs. 2 und 4, §§ 55 bis 58 und 61 entsprechend. Die Jugendstufenvertretung hat höchstens fünf Mitglieder.
(2) Bestehen in Fällen des § 7 Abs. 2 mehrere Jugendvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamtjugendvertretung zu errichten. Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.