§ 19 BbgAGBGB - Vermittlung der Auseinandersetzung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-14
(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtgutes einer aufgehobenen ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, anderenfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 87, 89 bis 95 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.