§ 11 WiStrG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-11
(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbstständige Verfahren gelten § 440 Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbstständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.