§ 3 HSchG - Grundsätze für die Verwirklichung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
(2) 1Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt werden. 2Das Nähere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
(3) Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, einer Behinderung, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.
(4) 1Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen. 2Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. 3Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.
(5) 1In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. 2Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. 3Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.
(6) 1Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. 2Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. 3Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen haben Anspruch auf individuelle Förderung. 4Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.
(7) 1Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. 2Diese Grundsätze binden auch das übrige an der Schule tätige Personal. 3Satz 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
(8) 1Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. 2Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu erleichtern.
(9) 1Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. 2Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. 3Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. 4Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.
(10) 1Die Schule arbeitet mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und den Jugendämtern zusammen und bezieht diese im erforderlichen Umfang in Problemlösungsprozesse hinsichtlich in ihrem Wohl gefährdeter Schülerinnen und Schüler ein. 2Werden Lehrkräften gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt, so sollen sie mit ihr oder ihm nach Lösungen suchen und, soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. 3Die Eltern sind einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers nicht infrage gestellt wird. 4Satz 1 bis 3 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
(11) 1Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). 2Den Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).
(12) 1Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. 2Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. 3Alle Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
(13) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(14) Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.
(15) 1Werbung für Produkte oder Dienstleistungen ist an Schulen unzulässig. 2Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn die damit verbundene Werbewirkung begrenzt und überschaubar ist, deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt und das Sponsoring mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das Kultusministerium kann durch Richtlinien nähere Regelungen treffen.
(16) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.