§ 8 ThürKHG - Aufbringung der Finanzierungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach den §§ 9 bis 13 werden vom Land aufgebracht.
(2) An den Kosten der Krankenhausfinanzierung werden die Landkreise und kreisfreien Städte mit einem jährlich vom Land zu erhebenden Beitrag in Höhe von 10,23 Euro je Einwohner beteiligt. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Höhe des Beitrags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und dem Innenministerium der Preis- und Kostenentwicklung im Krankenhauswesen anzupassen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Beitrag mit den Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zu verrechnen.
(4) Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres.