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§ 77 LJG - Zuständigkeiten; Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.

(2) Verfahren nach diesem Teil des Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 138a bis 138e LVwG abgewickelt werden.