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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 SÜG NRW - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und Einrichtungen erfolgt auch eine nachrichtliche Mitteilung an die Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene Person in Bezug auf den in § 15 Absatz 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 15 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.

(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Bewertung der durch die mit wirkende Behörde an die zuständige Stelle übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Beabsichtigt die zuständige Stelle von der Bewertung der mitwirkenden Behörde nach Absatz 2 abzuweichen, teilt sie dies der mitwirkenden Behörde unter Darlegung der Gründe vor der Unterrichtung der betroffenen Person mit.

(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Eine Begründungspflicht besteht nicht. Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinne des § 4 Absatz 4 Nummer 1. Diese sind über das Unterbleiben der Unterrichtung im Vorfeld der Sicherheitsüberprüfung zu informieren.

(6) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

  1. 1.

    der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder

  2. 2.

    in Bezug auf den in § 15 Absatz 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

(7) Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und § 17 bleiben unberührt.