§ 1 SpkG - Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände. Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten oder sich an ihnen beteiligen, wenn eine ausreichende Leistungskraft besteht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes erteilt wird.