§ 64 BbgRiG - Errichtung und Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht des Landes Brandenburg (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die unmittelbare Dienstaufsicht führen die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Cottbus über das Dienstgericht und die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das für Justiz zuständige Ministerium.
(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.