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Art. 15 AbgG - Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag die bei seiner Wahl zum Bayerischen Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in Art. 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach Art. 13. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Art. 13 um 20 v.H. bis höchstens 71,75 v.H.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinn des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.