Art. 9 BayEFG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
- Amtliche Abkürzung
- BayEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-2-3-K
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Ausgestaltung des Vorschlagswesens und Bewerbungsverfahrens,
- 2.
die Zuständigkeit für die Auswahlverfahren und deren Ausgestaltung,
- 3.
die Aufnahme, Dauer und Beendigung der Förderung,
- 4.
die Ausgestaltung der Geschäftsstelle,
- 5.
die Bildung der Beiräte,
- 6.
die Durchführung der Exzellenzprogramme und deren Evaluierung,
- 7.
die Höhe der Geldleistungen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags,
- 8.
die Anrechnung des Einkommens von Geförderten einschließlich der Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen,
- 9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gewährung von Geldleistungen,
- 10.
die Verpflichtung der Stipendiaten, über den Fortschritt der Promotions- oder Forschungsvorhaben und deren Abschluss zu berichten.