§ 144 LBG - Begriff des Dienstunfalles
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
(2) Zum Dienst gehören auch
- 1.Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle,
- 3.die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die Nummer 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des § 135 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der für eine Tätigkeit, die ganz oder überwiegend öffentlichen Belangen des Bundes oder des Landes dient, beurlaubt worden ist und infolge oder in Ausübung dieser Tätigkeit verletzt wird. Ob die Beurlaubung ganz oder überwiegend öffentlichen Belangen dient, ist vor Beginn des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festzustellen.