§ 11 BremAbgG - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft auf Antrag Übergangsgeld, sofern er der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft für einen  Monat, höchstens für ein Jahr, gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Der Antrag ist binnen drei  Monaten nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft zu stellen.

(2) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen.

(3) Das Übergangsgeld wird in den ersten drei Monaten ungekürzt gezahlt. Danach ruht es neben anrechnungsfähigen Einkünften nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus Übergangsgeld und den anderen Einkünften das Doppelte der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigt.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Vorstand der Bürgerschaft bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Tritt ein Abgeordneter binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft in den Senat, als hauptamtliches Mitglied in den Magistrat der Stadt Bremerhaven, als Abgeordneter in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft oder Regierung eines anderen Landes ein, so entfällt ab Übernahme der Aufgabe der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1. Zu viel gewährte Leistungen sind zu erstatten.

(6) Der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 entfällt auch, wenn ein Abgeordneter binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ab der Besoldungsstufe B 5 oder B 5 entsprechenden öffentlichen Besoldungsstufen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Tätigkeit bei einer Vereinigung oder einer Einrichtung, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird, oder bei einem Unternehmen, dessen Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder das zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird, aufnimmt und dafür ein der Besoldungsstufe B 5 entsprechendes Einkommen erhält. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Scheidet ein Abgeordneter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Bürgerschaft aus, so erhält er die Leistungen nach Absatz 1 auf Antrag ungekürzt für höchstens drei Monate. (1)

(8) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so wird Übergangsgeld für höchstens drei Monate an den überlebenden Ehegatten, an die leiblichen und an die als Kind angenommenen Kinder weitergezahlt. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.

(9) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft verliert

  1. a)
  2. b)
    weil er infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; er behält den Anspruch auf Übergangsgeld jedoch in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 4 Bremisches Wahlgesetz.

Der Vorstand der Bürgerschaft kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren nach Satz 1 Buchstabe b) zu erwarten ist.

(1) Red. Anm.:

Absatz 7 tritt mit Beginn der 17. Wahlperiode in Kraft.