§ 11 GenG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstand ob.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. 1.
    das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift desselben;
  2. 2.
    eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  3. 3.
    die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(5) Die Abschrift des Statuts wird von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.