Art. 4 BayRDG - Aufgabenträger
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. 2Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(4) 1Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. 2Abs. 2 gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung wird jeweils auch bestimmt, welcher höheren Rettungsdienstbehörde der Rettungsdienstbezirk hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten zugeordnet wird.