§ 228 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Berufsberatung (§ 25) oder ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
  2. 2.
    ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt,
  3. 3.
    als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt oder
  4. 4.
    einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.