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§ 7 NVwKostG - Fälligkeit und Beitreibung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
2022

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.