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§ 16 AO - Dienstkräfte der amtsangehörigen Gemeinden

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Dienstkräfte einstellen; § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde Dienstkräfte beschäftigt, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte.