§ 6b HmbHG - Nachgelagerte Studiengebühren (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des § 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden.

(2) In einem Doppelstudium nach § 36 Absatz 2 Satz 2 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt.

(3) Beim Teilzeitstudium nach § 52 Absatz 5 werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt.

(4) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die

  1. 1.

    als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind,

  2. 2.

    beurlaubt sind,

  3. 3.

    das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren,

  4. 4.

    ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder

  5. 5.

    als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

(5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht,

  1. 1.

    die während des Studiums ein Kind im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert am 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3261), das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegen und erziehen oder gepflegt und erzogen haben,

  2. 2.

    bei denen sich während des Studiums eine Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), erheblich studienerschwerend auswirkte oder auswirkt, wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß § 6c Absatz 3 überschreitet. Tritt der Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden.

(6) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen

  1. 1.

    Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester oder eine Praxisphase absolvieren,

  2. 2.

    ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden,

  3. 3.

    Studierenden, die sich in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaft betätigen oder betätigt haben und denen kein Stundungsanspruch nach § 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 für höchstens zwei weitere Semester stunden.

(7) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach Absatz 1 und § 6e Absatz 1 sowie die gegebenenfalls zur Kompensation bisheriger Einnahmen zusätzlichen staatlichen Mittel stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel angemessen zu beteiligen. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten. Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die gemäß Satz 1 finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Abs. 3 des Neunten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335) gilt:
"Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2008/2009 aufgenommen und die Voraussetzungen gemäß § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt diese Regelung bis zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 fort."