§ 34a JuZuV - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen und bei Wohnungsdurchsuchungen
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung, soweit es sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sowie die Verfahren bei Wohnungsdurchsuchungen nach § 58 Abs. 6 und 8 des Aufenthaltsgesetzes werden
- 1.
dem Amtsgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Kassel und Fulda,
- 2.
im Bezirk
- a)
des Landgerichts Darmstadt
- aa)
dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,
- bb)
dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,
- b)
des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,
- c)
des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Gießen für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Alsfeld, Büdingen und Friedberg (Hessen),
- d)
des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Hanau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Gelnhausen,
- e)
des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Limburg an der Lahn und Weilburg,
- f)
des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder), Kirchhain und Schwalmstadt,
- g)
des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und für die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach
zugewiesen.