§ 45 BestattG - Leichen aus dem Ausland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Aus dem Ausland dürfen Leichen nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.