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§ 42 HRG - Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberingenieuren (§ 48a), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). 2Das Landesrecht kann vorsehen, daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an Kunsthochschulen Ämter für Hochschuldozenten (§ 48c) eingerichtet werden können.