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§ 84 PatAnwO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluss für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein anderes Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Gerichts aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluss für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlussfassung stellen.

(4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

(6) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 anzuwenden.