§ 18 ÖGDG - Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Das Erheben personenbezogener Daten durch das Gesundheitsamt, eine nach § 3 Absatz 4 beliehene Person, eine medizinische Gutachtenstelle oder das Landesgesundheitsamt ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 13 Absatz 2 bis 4 LDSG gilt entsprechend.
(2) Personenbezogene Daten und andere vertrauliche oder der Geheimhaltung unterliegende Daten, die von den Gesundheitsämtern, einer nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt erhoben oder ihnen anvertraut worden sind sowie sonst ihnen bekannt werden, dürfen gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben oder erstmals gespeichert worden sind. Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke als jene, für die sie erhoben oder erstmalig gespeichert worden sind, ist nur zulässig, soweit
- 1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
- 2.
die betroffene Person eingewilligt hat,
- 3.
dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,
- 4.
es zur Verfolgung von Verbrechen oder von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder von Körperverletzungen von erheblicher Bedeutung nach dem Dreizehnten und Siebzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten erheblich überwiegt,
- 5.
diese im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Forschungsvorhaben des öffentlichen Gesundheitsdiensts erforderlich ist und eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, es sei denn, die Einholung der Einwilligung ist nicht möglich und das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person erheblich oder
- 6.
dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung, insbesondere zur Erstellung von Schriftgut und zur Gebührenerhebung erforderlich ist.
Satz 2 Nummer 4 gilt nicht für personenbezogene Daten, die von Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und für die Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten einschließlich der Dokumentation sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme oder der Durchführung einer Untersuchung aufzubewahren, es sei denn, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist; § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 LDSG gilt entsprechend. Soweit nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen bestehen, finden diese Anwendung. § 23 Absatz 4 LDSG gilt entsprechend.