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§ 14 SchwarzArbG - Ermittlungsbefugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) Schattenwirtschaft
Amtliche Abkürzung
SchwarzArbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-22

(1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, wenn sie

  1. 1.
    das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
  3. 3.
    dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.

(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.