§ 22 HVwKostG - Kurbeitrag in Staatsbädern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
(1) In Badeorten mit staatlicher Kurverwaltung kann das Land für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der von ihm zu Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben.
(2) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen durch eine Kurbeitragsordnung. Diese kann Bestimmungen enthalten über
- 1.den beitragspflichtigen Personenkreis,
- 2.die Meldepflicht des Beherbergungsbetriebs oder des Wohnungsgebers und ihre Verpflichtung, den Kurbeitrag einzuziehen,
- 3.die Haftung des Beherbergungsbetriebs oder des Wohnungsgebers für den Kurbeitrag.