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§ 3 RiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. April 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. März 1950 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1950
April bis Juni2652
Juli bis Dezember4654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. 1.

    das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und vor dem 1. April 1955 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und nach dem 31. März 1955 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1955
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110