Art. 14 BayRiG - Übertragene Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Staatsministeriums der Justiz dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts übertragen werden.
(2) Die rechtliche Beratung der Selbstverwaltungsorgane einer Wissenschaftlichen Hochschule und die Mitwirkung in Disziplinarverfahren gegen Studierende können einem Richter übertragen werden.