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§ 84 FhG - Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Hochschulgrade

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn

  1. 1.
    die Prüfung aufgrund einer Prüfungsordnung abgelegt wird, der das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zugestimmt hat,
  2. 2.
    der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang in einer Studienordnung geregelt ist und
  3. 3.
    die Prüfung unter Vorsitz einer/eines vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/Prüfungsleiters abgelegt wird.

Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Studienordnung gilt § 50 dieses Gesetzes entsprechend., Für die Prüfungsordnung gilt § 57 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte. § 59 gilt entsprechend.

(4) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erlassenden Prüfungsordnungen sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Prüfungsordnungen anzuwenden. Für Absolventinnen und Absolventen der Höheren Fachschule für Sozialarbeit sowie der Fachhochschule für Bergbau, Rohstoffveredelung und Arbeitswissenschaften und ihrer Vorgängereinrichtung gilt § 89 Abs. 2 und 3 entsprechend.