§ 22 ThürSchulGRuhen der Berufsschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Berufsschulpflicht ruht für Personen, die
- 1.sich in einem Beamtenverhältnis befinden,
- 2.der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Thüringer Bereitschaftspolizei angehören oder Zivildienst leisten,
- 3.ein Berufsvorbereitungsjahr, ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Vollzeitjahr an einer staatlichen Berufsschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht haben oder
- 4.den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erreicht oder die Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 10 der Regelschule oder des Gymnasiums erfüllt haben.
§ 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Kultusminister kann von der Berufsschulpflicht auch befreien wenn eine nicht in Absatz 1 genannte Einrichtung besucht wird. Das Schulamt kann im Einzelfall von der Berufsschulpflicht befreien, wenn es feststellt, dass die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen einen weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.