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§ 22 ThürSchulGRuhen der Berufsschulpflicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Berufsschulpflicht ruht für Personen, die

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis befinden,
  2. 2.
    der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Thüringer Bereitschaftspolizei angehören oder Zivildienst leisten,
  3. 3.
    ein Berufsvorbereitungsjahr, ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Vollzeitjahr an einer staatlichen Berufsschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht haben oder
  4. 4.
    den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erreicht oder die Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 10 der Regelschule oder des Gymnasiums erfüllt haben.

§ 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Kultusminister kann von der Berufsschulpflicht auch befreien wenn eine nicht in Absatz 1 genannte Einrichtung besucht wird. Das Schulamt kann im Einzelfall von der Berufsschulpflicht befreien, wenn es feststellt, dass die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen einen weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.