§ 37 SWG - Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung. Wasserschutzgebiete festzusetzen. Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(2) In der Verordnung sind Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne § 19 Abs. 2 WHG festzulegen. Die Verordnung kann Ausnahmen von den festgesetzten Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.

(3) In der Verordnung ist der Begünstigte zu bezeichnen oder es ist darauf hinzuweisen, dass das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen, öffentlichen Wasserversorgung geschützt wird. Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes begünstigten Unternehmer kann in der Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter, dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden.

(4) Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes  1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Ausnahmen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung des Landesamtes für Umweltschutz und des Begünstigten. Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die Oberste Wasserbehörde.

(5) Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig von der unteren Wasserbehörde zu schauen. Das Landesamt für Umweltschutz, ein/e Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereine wirken bei der Schau mit.