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  • ab 16.06.1972 (aktuelle Fassung)

§ 64 DRiG - Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.