§ 13 OVP - Ausbildungsbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Ausbildungsbeauftragte. Es kann auch eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden.
(2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten gehören insbesondere die Unterstützung der Kooperation zwischen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen, die Koordination von Lehrerausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Ausbildungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungslehrer tätig werden und an den Eingangs- und Perspektivgesprächen an ihrer Schule teilnehmen.
(3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrechnungsstunden (§ 11 Absatz 6) sind für Ausbildungszwecke zu verwenden. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.