§ 36 SchO - Verfahren für Sühneversuch
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Abschnitts II, soweit in den §§ 37 bis 40 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.