§ 30 LRiG - Nähere Regelung des Wahlverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Das Nähere über die Wahl zu den Richtervertretungen regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist insbesondere zu regeln:
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.